Die Rundum-Sorglos-Police …
… gibt es leider nicht. Was beinhalten also Einzel- / Vielgefahrendeckungen, Multirisklösungen
oder Allgefahren-/Allriskkonzepte wirklich?
Eins vorweg: Versicherungsschutz ohne einschränkendem Vertragswerk ist unabhängig vom
Konzept nicht finanzierbar. Kein Versicherer wird Sorglosigkeit, allgemeine Unternehmens-
oder Kumulrisiken uneingeschränkt versichern.
Die gebräuchlichste Form der Absicherung ist in Deutschland die Einzelgefahrendeckung:
versichert ist nur, was in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich genannt wird. Wir
reden hier also z.B. über die klassischen Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel etc. die
sich im Baukastensystem beliebig kombinieren lassen. Vergisst man einen Baustein, ist er
eben auch nicht versichert. Dabei ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig, dass der
eingetretene Schaden über das Vertragswerk gedeckt ist – häufig beinhaltet das damit auch
die Kosten für die Schadenssuche.
Die immer häufiger verwendeten Begriffe Multirisk- und Vielgefahrendeckungen sind nicht
eindeutig definiert – suggerieren aber auf den ersten Blick mehr, als dahinter steckt. I.d.R.
handelt es sich einfach um die Bündelung von Einzelgefahren, häufig übergreifend für
Gebäude, Inhalt und Betriebsunterbrechung innerhalb einer Police. Über den häufig nur
optional abschließbaren Baustein „unbenannte Gefahren“ versucht man, den
Leistungsumfang einer Allgefahrendeckung zu suggerieren. Häufig ist die Entschädigung für
unbenannte Gefahren auf deutlich niedrigere Versicherungssummen gedeckelt. Und immer
muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass eine der versicherten Gefahren eingetreten
ist.
Die Allgefahren-Deckung ist hingegen eine besonders weitgehende Form der
Versicherungsdeckung. Versicherte Gefahren werden bei der Allgefahrendeckung nicht
abschließend benannt. Grundsätzlich ist also alles versichert (Zerstörung, Beschädigung und
Abhandenkommen versicherter Sachen) – außer es ist eben im Vertragswerk explizit
ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt.
Der Deckungsumfang einer Allgefahrendeckung definiert sich also ausschließlich über
Leistungsausschlüsse, die sich u.a. auf Schäden durch Vorsatz, kriegerische Ereignisse oder
Folgen aus Atomunfällen beziehen, oder der Abgrenzung von regulären Reparatur-,
Unterhalts- und Sanierungskosten dienen.
Die kundenfreundlichste Vertragsform ist die sogenannte „pure“ Allrisk: hier gilt zusätzlich die
umgekehrte Beweislast. Während bei jeder herkömmlichen Versicherung der
Versicherungsnehmer den bedingungsgemäßen Schadenseintritt beweisen muss, ist es bei
"echten" Allgefahrenversicherungen genau umgekehrt: der Versicherer muss beweisen, dass
der Schaden nicht ersatzpflichtig ist.
Obwohl oder gerade weil die „echte“ Allriskdeckung unzweifelhaft die kundenfreundlichste
Art der Deckung darstellt, muss man feststellen, dass kaum ein deutscher Versicherer diese
Deckung für die Hotellerie gar nicht anbieten – selbst viele Hotelmakler müssen da passen.
Auch die beste Allrisklösung verpufft allerdings, wenn dem Klauselwerk – insbesondere den
Ausschlüssen – zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt und auf Standardformulierungen vertraut
wird. Häufig müssen Ausschlüsse durch ergänzende Klauseln wieder aufgehoben oder
abgemildert, Obliegenheiten und Entschädigungsgrenzen angepasst oder Schadensprozesse
kundenfreundlich definiert werden.
Als Branchenspezialist mit mehr als zwanzigjähriger Erfahrung kennt und versteht
HOTELSICHERER die Risiken der Hotellerie wie kaum ein Zweiter. Die verhandelten
Rahmenkonzepte versprechen nicht nur hochwertige Leistungen, sondern bewähren sich auch
im Schadensfall.